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BFH Beschluss v. - X B 19/20

Gesetze: AO § 165 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war

Leitsatz

NV: Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom  - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom  - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XB19.20.0

Fundstelle(n):
AO-StB 2020 S. 314 Nr. 10
BFH/NV 2020 S. 1044 Nr. 11
WAAAH-56279

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