Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war
Leitsatz
NV: Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20).
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XB19.20.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 314 Nr. 10 BFH/NV 2020 S. 1044 Nr. 11 WAAAH-56279