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BFH Beschluss v. - V B 95/18

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ZPO § 295; MwStSystRL Art. 90; UStG § 16 Abs. 2; UStG § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1;

Rechtsfortbildung, Umsatzsteuerberichtigung, Berichtigungspflicht, Wahlrecht, Nachholung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Leitsatz

1. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass für den Unternehmer kein Wahlrecht, sondern eine Verpflichtung zur Vornahme der Umsatzsteuerberichtigung besteht.

2. NV: Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit dem Unionsrecht, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage jedes Mal dann zu vermindern, wenn der Steuerpflichtige nach Bewirkung eines Umsatzes die gesamte Gegenleistung oder einen Teil davon nicht erhält.

3. NV: Der Ausschluss einer späteren Geltendmachung der Umsatzsteuerberichtigung verstößt nicht gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.080520.VB95.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1102 Nr. 11
UStB 2020 S. 317 Nr. 10
DAAAH-56281

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