Kindergeld für behinderte Kinder; keine Berücksichtigung des Kindergelds als kindeseigene Mittel
Leitsatz
1. Für die Frage, ob ein volljähriges behindertes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unfähig ist, sich selbst zu unterhalten, sind die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel auch dann nicht um das (fiktive) Kindergeld zu kürzen, wenn das Kindergeld im Falle seiner Festsetzung an das Kind weitergeleitet werden würde und ohne die Weiterleitung die Voraussetzungen einer Abzweigung des Kindergelds an das Kind vorlägen.
2. Die Nachrangigkeit der Sozialhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen bewirkt für sich noch nicht, dass die Sozialhilfe insoweit bei den kindeseigenen Bezügen nicht be-rücksichtigt werden darf. Nur soweit der Sozialleistungsträger die Eltern in Regress nimmt, kommt eine Minderung der Bezüge in Betracht.
Fundstelle(n): BStBl 2021 II Seite 807 BFH/NV 2020 S. 1135 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 332 Nr. 12 BStBl II 2021 S. 807 Nr. 21 DStR 2020 S. 6 Nr. 34 DStRE 2020 S. 1162 Nr. 19 EStB 2020 S. 473 Nr. 12 GStB 2020 S. 38 Nr. 11 HFR 2020 S. 900 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2020 S. 2592 LAAAH-56287