1. Steht nach Aktenlage nicht fest, ob ein mechanisches Versehen oder ob ein anderer die Anwendung von § 129 Satz 1 AO ausschließender Fehler zu einer offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hat, muss das FG den Sachverhalt insoweit aufklären und gegebenenfalls auch Beweis erheben.
2. Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Bescheid gekommen ist und stehen sich zwei nicht nur theoretisch denkbare hypothetische Geschehensabläufe gegenüber, von denen einer eine Berichtigung ausschließt, darf nicht berichtigt werden.
3. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO ist auch ausgeschlossen, wenn das FA feststehenden Akteninhalt (6 Seiten Anlagen zur Anlage G) bewusst nicht zur Kenntnis nimmt und wenn sicher anzunehmen ist, dass bei gebotener Kenntnisnahme ein mechanischer Übertragungsfehler bemerkt und/oder vermieden worden wäre. Dann ist nicht allein der mechanische Übertragungsfehler für die Unrichtigkeit des Bescheids ursächlich geworden, sondern zugleich ein die Willensbildung betreffender Fehler.
4. Die objektive Feststellungslast trifft das FA, wenn es sich auf die Berichtigungsvorschrift beruft.
Fundstelle(n): BStBl 2020 II Seite 698 AO-StB 2020 S. 311 Nr. 10 BB 2020 S. 1877 Nr. 35 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2020 S. 815 BFH/NV 2020 S. 1109 Nr. 11 BFH/PR 2020 S. 351 Nr. 12 BStBl II 2020 S. 698 Nr. 17 DB 2020 S. 6 Nr. 34 DStR 2020 S. 2018 Nr. 37 DStR 2020 S. 8 Nr. 34 DStRE 2020 S. 1207 Nr. 19 GStB 2020 S. 41 Nr. 12 HFR 2020 S. 977 Nr. 11 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2020 S. 2592 WAAAH-56292