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FinMin Schleswig-Holstein - VI 314 - S 2810 - 011

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer; Auswirkungen der (Rs. C-292/04 - Meilicke I) und vom (Rs. C 262/09 - Meilicke II) ); Schlussurteil des BFH zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II vom (I R 69/12); Verfassungsbeschwerde; Aktenzeichen BVerfG: 2 BvR 1452/15 ); )

Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2020 Nr. 6; Einkommensteuer-Kurzinformation 2020/5

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Der EuGH hat mit Urteilen vom 6. März 2007 und in den Rechtssachen „Meilicke I und II“ entschieden, dass die Beschränkung des bis zum Jahr 2000 geltenden Körperschaftsteuer-Anrechnungsverfahrens auf Inlandssachverhalte (§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 EStG a. F.) nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist und dass deshalb bei einem unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner (natürliche Person oder Körperschaft) auch ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist, wenn die ausschüttende Körperschaft ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU hat.

Mit hat der BFH im Anschluss an die sog. „Meilicke“-Entschei- dungen des EuGH zu den Anforderungen an die zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer einzureichenden Unterlagen Stellung genommen (vorgehend: ). Letztlich hat der BFH die Revision mangels entsprechender Nachweise in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen.

Nicht ausreichend für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Ste...

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