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BSG Urteil v. - B 8 SO 12/18 R

Gesetze: § 41 Abs 1 SGB 12 vom , § 41 Abs 3 SGB 12 vom , § 19 Abs 2 SGB 12, § 90 Abs 1 SGB 12, § 90 Abs 3 S 1 SGB 12, § 1 Abs 1 S 1 OEG, § 31 Abs 1 S 1 BVG vom , § 31 Abs 1 S 1 BVG vom , § 25f Abs 1 S 1 BVG, § 25f Abs 1 S 2 BVG, § 25f Abs 1 S 3 BVG, § 25f Abs 1 S 4 BVG, § 25f Abs 1 S 5 BVG, § 25f Abs 2 BVG vom , § 25f Abs 4 BVG vom

Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz - Härtefall - Vermögen aus der Nachzahlung einer Grundrente nach dem Gewaltopferentschädigungsrecht

Leitsatz

1. Das nach Ablauf eines Jahres nach den Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts noch geschützte Vermögen aus der Nachzahlung einer Grundrente bleibt im Sozialhilferecht unter dem Gesichtspunkt der besonderen Härte ebenfalls geschützt.

2. Fließt die Nachzahlung im Kindes- oder Jugendalter zu, kann sich ein darüber hinausgehender Vermögensfreibetrag ergeben, wenn sie für Aufwendungen angespart wird, die in diesem Alter nicht relevant sein können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:300420UB8SO1218R0

Fundstelle(n):
QAAAH-56430

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