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BSG Urteil v. - B 13 R 9/19 R

Gesetze: § 1 Abs 1 S 1 ZRBG, § 1 Abs 2 ZRBG, § 2 Abs 1 ZRBG, § 2 Abs 2 ZRBG, § 3 Abs 1 S 1 ZRBG, ZRBGÄndG 1, § 1 BEG, § 43 Abs 2 BEG, § 43 Abs 3 BEG, § 35 S 1 SGB 6, § 50 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6, § 51 Abs 1 SGB 6, § 51 Abs 4 SGB 6, § 55 Abs 1 SGB 6, § 235 Abs 1 SGB 6, § 235 Abs 2 S 1 SGB 6, § 250 Abs 1 Nr 4 SGB 6, § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 EVZStiftG

Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - weite Auslegung des Begriffs des Ghettos iS des ZRBG - entschädigungsrechtliche Überlagerung des Rentenversicherungsrechts durch das ZRBG - Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss iS des ZRBG - Lebensalter

Leitsatz

1. Der weite Ghettobegriff des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfasst im Kern abgrenzbare Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen wurden und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gleichwohl noch möglich war.

2. Der Beschäftigung in einem Ghetto gleichzustellen sind Beschäftigungen, die Verfolgte ausübten, während sie einem das Verlassen des räumlichen Lebensbereichs nach freiem Belieben nahezu ausschließenden Aufenthaltszwang unterlagen, der deutlich über Verfolgungssituationen hinausging, denen die gesamte, insbesondere jüdische Bevölkerung ausgesetzt war.

3. Trotz seiner Verankerung im Rentenrecht ist das ZRBG materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R919R0

Fundstelle(n):
AAAAH-56470

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