Grunderwerbsteuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern
– Nachrangiges Unternehmen in der Beteiligungskette als herrschendes
Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG
Leitsatz
Das herrschende Unternehmen i.S.d. § 6a GrEStG kann auch eine - von der Konzernspitze abhängige - nachrangige Gesellschaft
in der Beteiligungskette sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG
erfüllt.
Eine nachträgliche Veränderung der Beteiligungshöhe auf der Ebene der Konzernspitze ist in diesem Fall für die Grunderwerbsteuervergünstigung
unschädlich.