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BGH Beschluss v. - V ZR 30/20

Gesetze: § 234 Abs 1 S 1 ZPO, § 234 Abs 2 ZPO

Frist für Rechtsmitteleinlegung bei teilweiser Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und Weiterverfolgung des gesamten Rechtsmittels

Leitsatz

Will eine Partei, deren Prozesskostenhilfeantrag für ein dem Anwaltszwang unterliegendes Rechtsmittelverfahren teilweise abgelehnt wurde, das Rechtsmittel auch insoweit einreichen, muss sie in dem Fall, dass ihr noch kein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, nach Ablauf der ihr zustehenden Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen und innerhalb der anschließend beginnenden Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO die versäumte Rechtsmitteleinlegung nachholen und Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragen (Abgrenzung zu , NJW 2019, 3727).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:090720BVZR30.20.0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 242 Nr. 4
YAAAH-56731

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