Abstrakte Bestimmung der in ein anderes Dezernat übergehenden Verfahren im Geschäftsverteilungsplan des Spruchkörpers
Leitsatz
1. Soll für einen einem Spruchkörper zugewiesenen Richter ein neues Dezernat geschaffen werden, können auch bereits anhängige Verfahren übertragen werden, wenn die abstrakten Kriterien für die Auswahl der übergehenden Verfahren vorab bestimmt und schriftlich fixiert worden sind.
2. Die subjektive Einschätzung des bisherigen Berichterstatters hinsichtlich des Stands der Bearbeitung eines bereits anhängigen Verfahrens ist kein abstraktes Kriterium, nach dem die Entscheidung über den Verbleib des Verfahrens beim bisherigen Berichterstatter oder den Übergang in ein anderes Dezernat getroffen werden kann.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2020:160620U2C2.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 10 Nr. 37 NJW 2020 S. 3333 Nr. 45 ZAAAH-56761