Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum
Leitsatz
1. NV: § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungs-pflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. , BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040).
2. NV: Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbehörde als eigenen hätte übernehmen und der eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO hätte eröffnen können.