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BFH Urteil v. - X R 27/18

Gesetze: AO § 129;

Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO bei Tatsachen- oder Rechtsirrtum

Leitsatz

1. NV: § 129 AO ist auch dann anwendbar, wenn das FA einen (mechanischen) Fehler, der dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner Erklärungs- und Mitwirkungs-pflichten unterlaufen ist, übernimmt und sich so zu eigen macht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. , BFHE 250, 332, BStBl II 2015, 1040).

2. NV: Beruht die fehlerhafte Eintragung in einer Steuererklärung auf einem Tatsachen- oder Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen, liegt kein mechanischer Fehler vor, den die Finanzbehörde als eigenen hätte übernehmen und der eine Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO hätte eröffnen können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.120220.XR27.18.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 1941 Nr. 36
BFH/NV 2020 S. 1041 Nr. 11
HFR 2021 S. 4 Nr. 1
NJW 2020 S. 10 Nr. 38
QAAAH-56871

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