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BFH Urteil v. - IV R 17/19

Gesetze: EStG § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3; UmwStG § 20; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 3;

Auflösung von Unterschiedsbeträgen bei Ausscheiden eines Gesellschafters; Unwirksamkeit eines Urteils bei nicht nachvollziehbarem Tenor

Leitsatz

1. NV: Der Begriff des Ausscheidens in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG umfasst jedes Ausscheiden eines Gesellschafters, d.h. jeden Verlust der (unmittelbaren) Mitunternehmerstellung, unabhängig davon, ob der Gesellschafter unentgeltlich oder entgeltlich, im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge ausscheidet (Bestätigung des , BFHE 266, 305).

2. NV: Ein Urteil ist wirkungslos, wenn sein Tenor weder aus sich heraus noch unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe verständlich ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.290420.IVR17.19.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1058 Nr. 11
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2020 S. 768
UAAAH-56874

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