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BFH Urteil v. - VI R 45/17

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 11 Abs. 1; GmbHG § 42a Abs. 2; GmbHG § 46 Nr. 1; AO § 42;

Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Leitsatz

NV: Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre (Parallelentscheidung zu VI R 44/17 vom ).

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:U.280420.VIR45.17.0- 2 -

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1053 Nr. 11
HFR 2020 S. 885 Nr. 10
OAAAH-56876

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