Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Leitsatz
Liegen dem Tatsachengericht zu einer entscheidungserheblichen Tatsache Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen vor, die eine Behörde während des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat, steht es nach § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO in seinem Ermessen, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Die Ermessensentscheidung setzt nicht voraus, dass das Gericht bereits ein Gutachten nach Maßgabe der §§ 402 ff. ZPO eingeholt hat.
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2020:260620B7BN3.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 10 Nr. 38 NJW 2020 S. 3672 Nr. 50 NAAAH-56927