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BSG Urteil v. - B 14 AS 28/19 R

Gesetze: § 55 Abs 1 Nr 1 SGG, § 40 Abs 8 SGB 2, § 44 SGB 2, § 44b Abs 1 S 2 SGB 2, § 44b Abs 4 S 1 SGB 2, § 44b Abs 4 S 2 SGB 2, § 44c Abs 2 S 2 Nr 4 SGB 2, § 50 Abs 3 SGB 10, § 88 Abs 1 S 1 SGB 10, § 89 Abs 1 SGB 10, § 3 Abs 2 VwVG, § 3 Abs 4 VwVG

Sozialgerichtliches Verfahren - Feststellungsklage - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattungsbescheide - Übertragung des Forderungseinzugs auf eine andere Behörde - Rechtsverhältnis der weiteren Behörde zu dem Vollstreckungsschuldner - Statthaftigkeit der Vollstreckung - Garantenstellung der beauftragten Behörde

Leitsatz

1. Überträgt eine Behörde den Einzug ihrer Forderungen auf eine weitere Behörde, begründet dies ein Rechtsverhältnis zwischen dieser weiteren Behörde und dem Vollstreckungsschuldner.

2. Die mit dem Forderungseinzug beauftragte Behörde erhält die Garantenstellung für die Statthaftigkeit der Vollstreckung und hat die das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen betreffenden Rügen zu prüfen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:140520UB14AS2819R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 10 Nr. 4
SAAAH-56999

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