Erneute Anhörung des Sachverständigen in der Berufungsinstanz bei abweichender Würdigung dessen Ausführungen
Leitsatz
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhaltung an ; Anschluss an ).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:140720BVIZR468.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 10 Nr. 38 NJW 2020 S. 3323 Nr. 45 NJW-RR 2020 S. 1259 Nr. 20 BAAAH-57096