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BGH Beschluss v. - VIII ZB 18/20

Gesetze: § 520 Abs 3 S 2 Nr 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 2 Nr 2 ZPO

Anforderungen an Berufungsbegründung bei Reduzierung des Gesamtumfangs der Klageforderung: Erkennbarkeit des Anfechtungsziels; spätere Heilung fehlender Eingrenzung der Positionen; hinreichende Bezeichnung der Rechtsverletzung der angefochtenen Entscheidung

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 mwN). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in reduzierter Höhe anfechten will.

2. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster Instanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an , NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 mwN).

3. Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, hinsichtlich einer der Anspruchsgrundlagen mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird. Denn in diesem Fall stellt bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des Berufungsurteils in Frage, so dass die gerügte Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZB18.20.0

Fundstelle(n):
NJW-RR 2020 S. 1132 Nr. 18
LAAAH-57097

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