(Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 118 Abs 4 S 1 Alt 2 SGB 6 - Gleichrangigkeit der Erstattungsansprüche nach § 118 Abs 4 S 1 SGB 6 sowie nach § 118 Abs 4 S 4 SGB 6)
Leitsatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Erstattung der für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbrachten Rente gegen die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft vorgenommen haben, ohne dabei aufgrund rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertretungsmacht für einen Dritten zu handeln.