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Behandlung von verdeckten Preisnachlässen im Zusammenhang mit sog. Streckengeschäften im Gebrauchtwagenhandel;
Bezug: BStBl 2018 II S. 505
Bezug:
I. Grundsätzliches
Der , BStBl 2018 II S. 505, die Vereinfachungsregelung in Abschn. 10.5. Abs. 4 UStAE anerkannt, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Bemessungsgrundlage bei Tauschumsätzen (§ 3 Abs. 12 UStG) anhand des subjektiven Wertes und nicht des gemeinen Wertes festzustellen ist.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das (2020/0822163), BStBl 2020 I S. 671, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 10.5 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Hat er keine konkreten Aufwendungen für seine Gegenleistung getätigt, ist das Entgelt für die Leistung gem. § 162 AO zu schätzen (vgl. , BStBl 2018 II S. 505).“
bb)Satz 7 wird gestrichen.
cc)Die bisherigen Sätze 8 bis 11 werden die neuen Sätze 7 bis 10.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Als Entgelt für die Lieferung des Austauschteils...BStBl 2018 II S. 505)