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BGH Beschluss v. - 5 StR 111/20

Gesetze: § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG, § 267 StPO

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mitsichführen einer Schusswaffe

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:120520B5STR111.20.0

Fundstelle(n):
ZAAAH-57357

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