Hemmung der Verjährung - Nichtbetreiben - triftiger Grund - Prozessstillstand - Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG)
2. Ein befristeter Verzicht auf die Verjährungseinrede hat keine Auswirkungen auf die Verjährung und deren Hemmung. Der Schuldner kann die Einrede auch nach Ablauf der für den Verzicht gesetzten Frist nicht mit Erfolg erheben, solange die Parteien das vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitete Klageverfahren aus triftigem Grund nicht betreiben.