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BSG Urteil v. - B 6 KA 2/19 R

Tatbestand

Zwischen der klagenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und dem beklagten Beschwerdeausschuss sind Honorarkürzungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Behandlungsweise sowie sachlich-rechnerischer Richtigstellungen im Quartal 3/2013 in Höhe von 472 077,27 Euro streitig.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:130520UB6KA219R0

Fundstelle(n):
RAAAH-57539

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