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BSG Urteil v. - B 6 KA 25/19 R

Gesetze: § 106 Abs 2 S 1 Nr 2 S 4 SGB 5 vom , § 106 Abs 3 S 7 SGB 5 vom , § 106 Abs 3 S 4 SGB 5, § 106a Abs 2 S 2 Halbs 2 SGB 5 vom , § 35 Abs 1 SGB 10, § 41 Abs 2 SGB 10, § 42 S 1 SGB 10, § 155 Abs 2 VwGO, Anlage Nr 75 GOÄ 1982

Wirtschaftlichkeitsprüfung - Berufsausübungsgemeinschaft - MKG-Chirurgen - Prüfgremium - Zulässigkeit eines gewichteten Vergleichswertes der Arztgruppen "MKG-Chirurgen" und "Zahnärzte" -Offenlegung der Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung gegenüber geprüftem Arzt

Leitsatz

1. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung einer aus einem Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgen und Zahnärzten bestehenden Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) darf anhand eines entsprechend der Besetzung der BAG mit Vertretern der Arztgruppen (einschließlich der angestellten Ärzte) gewichteten Vergleichswertes erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass die herangezogenen praxisbezogenen Abrechnungswerte der jeweiligen Arztgruppe nicht auch Werte von Mischpraxen enthalten.

2. Stützt ein Prüfungsgremium seine Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Durchschnittswerten auch auf Abrechnungsdaten aus einem Bezirk einer anderen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung, muss er dies gegenüber dem geprüften Arzt offenlegen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:130520UB6KA2519R0

Fundstelle(n):
OAAAH-57540

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