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BMF - III C 3 - S 7187/20/10002 :001 BStBl 2020 I S. 940

Umsatzsteuerbefreiung von Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten; Änderung des § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG

Bezug:

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Durch Artikel 9 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wurde die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten - § 4 Nr. 27 Buchstabe a UStG - zum neu gefasst und durch Artikel 11 Nr. 6 Buchstabe c des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) zum redaktionell berichtigt.

Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstabe k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Absatz 1 MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistlichen Beistands von der Steuer befreien, erreicht. Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlunge...

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