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BSG Urteil v. - B 4 AS 9/20 R

Gesetze: § 2 Abs 2 S 1 SGB 2, § 3 Abs 3 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 S 2 SGB 2 vom , § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 3 S 3 SGB 2 vom , § 11 Abs 3 S 4 SGB 2 vom , § 24 Abs 4 S 2 SGB 2 vom , § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 202 S 1 SGG, § 5 ZPO

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Steuerrückerstattung - Verteilung der einmaligen Einnahme auf 6 Monate - anderweitige Verwendung der Einnahme zur Tilgung eines Dispositionskredits - Nichtvorliegen bereiter Mittel ab dem Beginn eines neuen Bewilligungszeitraums im Verteilzeitraum - keine Pflicht zur Aufnahme eines neuen Kredits - sozialgerichtliches Verfahren - Berufung - Bestimmung des Beschwerdewertes - Bedarfsgemeinschaft

Leitsatz

Bei vorzeitigem Verbrauch einer im Verteilzeitraum zu berücksichtigenden einmaligen Einnahme und fehlenden bereiten Mitteln besteht auch dann keine Obliegenheit zur Inanspruchnahme eines Dispositionskredits, wenn die einmalige Einnahme mit dem Debet eines Kontokorrentkontos verrechnet worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:240620UB4AS920R0

Fundstelle(n):
NJW 2020 S. 3680 Nr. 50
JAAAH-57692

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