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BMF - IV A 6 - S 2133 a - 11/02 BStBl 2002 I 614

Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, sog. Tonnagesteuer § 5 a EStG

Bezug:

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5 a EStG) Folgendes:

A. Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 5 a EStG)

I. Besondere Gewinnermittlung (§ 5 a Abs. 1 EStG)

1. Geschäftsleitung und Bereederung im Inland (§ 5 a Abs. 1 Satz 1 EStG)

1 Neben der Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist die Bereederung im Inland eine zusätzliche und eigenständige Voraussetzung. Die Bereederung eines Handelsschiffes umfasst insbesondere folgende wesentliche Tätigkeiten:

  1. Abschluss von Verträgen, die den Einsatz des Schiffes betreffen,

  2. Ausrüstung und Verproviantierung der Schiffe,

  3. Einstellung von Kapitänen und Schiffsoffizieren,

  4. Befrachtung des Schiffes,

  5. Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen,

  6. Erhaltung des Schiffes,

  7. Abschluss von Versicherungsverträgen über Schiff und Ausrüstung,

  8. Führung der Bücher,

  9. Rechnungslegung,

  10. Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder (bei Korrespondentreedern).

2 Diese wesentlichen Tätigkeiten der Bereederung müssen zumindest fast ausschließlich tatsächlich im Inland durchgeführt werden. Dies gilt au...

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