Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung
Leitsatz
Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an , NJW-RR 2019, 1022 und , NJW-RR 2019, 1293).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:120820BVIIZB5.20.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 3730 Nr. 51 NJW 2020 S. 9 Nr. 39 NJW-RR 2020 S. 1188 Nr. 19 WM 2021 S. 2066 Nr. 42 PAAAH-57758