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BGH Urteil v. - II ZR 175/19

Gesetze: § 171 Abs 1 HGB, § 171 Abs 2 HGB, § 362 Abs 1 BGB, § 422 Abs 1 S 1 BGB

Insolvenzverfahren: Einwendung des Kommanditisten gegen seine Inanspruchnahme und Verweis auf erfolgte Leistung durch die anderen Kommanditisten

Leitsatz

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde. Die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten ist nicht allein davon abhängig, ob diese Gesellschaftsschulden aus der aktuell zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:210720UIIZR175.19.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2113 Nr. 39
DStR 2020 S. 2386 Nr. 43
DStR 2021 S. 672 Nr. 11
GmbH-StB 2020 S. 387 Nr. 12
GmbHR 2020 S. 1222 Nr. 22
NJW 2020 S. 9 Nr. 40
WAAAH-57841

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