Landesgesetzgebungskompetenz für das Heim(ordnungs)recht
Leitsatz
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom (BGBl. I S. 2034), mit dem Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG um den Klammerzusatz "ohne das Heimrecht" ergänzt worden ist, ist die Zuständigkeit für das Heimordnungsrecht auf die Länder übergegangen. Dazu gehört auch die Kompetenz zur Regelung der personellen Anforderungen an den Betrieb einer Pflegeeinrichtung.