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BFH Beschluss v. - I B 57/18

Gesetze: EstG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1; AO § 56; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 132; FGO § 155; ZPO § 572 Abs. 3

Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von Beteiligungseinkünften - Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren

Leitsatz

1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.

2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengeschäfte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping).

3. NV: Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:BA.040320.IB57.18.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2069 Nr. 38
BB 2021 S. 2524 Nr. 43
BFH/NV 2020 S. 1236 Nr. 12
DStR 2020 S. 8 Nr. 39
IStR 2020 S. 769 Nr. 19
KÖSDI 2020 S. 21927 Nr. 10
DAAAH-57856

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