Gemeinnützigkeitsrechtliches Ausschließlichkeitsgebot - Zurechnung von Beteiligungseinkünften - Zurückverweisung im AdV-Beschwerdeverfahren
Leitsatz
1. NV: Die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs um seiner selbst willen verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit um ihrer selbst willen ausgeübt wird, kann sich danach richten, wie viel Zeit und Personal im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt wird.
2. NV: Zur Zurechnung von Beteiligungseinkünften bei modellhaft aufgelegtem Gesamtvertragskonzept (hier: Aktiengeschäfte zum Zweck des sog. Dividenden-Stripping).
3. NV: Eine Zurückverweisung der Sache an das FG ist auch im AdV-Beschwerdeverfahren möglich.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:BA.040320.IB57.18.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2069 Nr. 38 BB 2021 S. 2524 Nr. 43 BFH/NV 2020 S. 1236 Nr. 12 DStR 2020 S. 8 Nr. 39 IStR 2020 S. 769 Nr. 19 KÖSDI 2020 S. 21927 Nr. 10 DAAAH-57856