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BFH Urteil v. - I R 40/19 ( I R 14/16) BStBl 2024 II S. 670

Gesetze: AStG i.d.F. des StVergAbG § 1 Abs. 1, Abs. 4; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; EStG § 6 Abs. 6 Satz 2; EG Art. 43; AEUV Art. 49

Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen - Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Leitsatz

1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S. des § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte.

2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom  - C-382/16, EU:C:2018:366, HFR 2018, 580). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der Finanzgerichte.

3. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind vom Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten; demgegenüber entfalten diese keine „Vorwirkung“ für vor dem Beitritt bereits abgeschlossene Sachverhalte.

4. Aus der Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“ in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:U.271119.IR40.19.0

Fundstelle(n):
BStBl 2024 II Seite 670
HFR 2020 S. 987 Nr. 11
EAAAH-57860

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