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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 35/18 VTa

Gesetze: TabStG § 1 Abs. 1 Satz 1; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3; TabStG § 1 Abs. 4 Satz 1; KN UPos. 2401 20 85 10; UPos. 2401 30 00; Pos. 2403

Qualifizierung von Tabak-Scraps (entrippte Tabakblätter) als Rauchtabak

Leitsatz

Bruchstücke von beim Entrippen anfallenden Tabakblättern (Tabak-Scraps), können nicht als Rauchtabak qualifiziert werden, da sie weder unmittelbar zum Rauchen in einer Pfeife geeignet sind noch die Eignung zum Rauchen durch einen einfachen nicht-industriellen Bearbeitungsvorgang hergestellt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
VAAAH-57957

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