Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH Urteil v. - KZR 70/17

Gesetze: § 33 S 1 GWB vom , § 33 Abs 1 GWB vom , § 33 Abs 3 GWB vom , § 823 Abs 2 BGB, § 830 Abs 1 S 1 BGB, § 840 Abs 1 BGB

Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung der an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen - Schienenkartell III

Leitsatz

Schienenkartell III

Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:190520UKZR70.17.0

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2113 Nr. 39
NJW 2020 S. 8 Nr. 40
WM 2021 S. 2355 Nr. 48
ZIP 2020 S. 75 Nr. 39
RAAAH-58242

In diesem Produkt ist das Dokument enthalten:

SIS Datenbank