Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung der an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen - Schienenkartell III
Leitsatz
Schienenkartell III
Die an einer Grundabsprache beteiligten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch nicht nur für etwaige Schäden, die durch die Umsetzung dieser Absprache unter ihrer Beteiligung in Bezug auf einzelne Auftragsvergaben verursacht worden sind, sondern für sämtliche Schäden, die ihre Ursache in der verbotenen Verhaltenskoordinierung haben; dies umfasst auch solche Schäden, die sich daraus ergeben, dass die durch die Koordinierung verursachte Schwächung der wettbewerblichen Kräfte die Angebotspreise der Kartellbeteiligten oder diejenigen der Kartellaußenseiter für die Abnehmer nachteilig beeinflusst hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BGH:2020:190520UKZR70.17.0
Fundstelle(n): BB 2020 S. 2113 Nr. 39 NJW 2020 S. 8 Nr. 40 WM 2021 S. 2355 Nr. 48 ZIP 2020 S. 75 Nr. 39 RAAAH-58242