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BFH Beschluss v. - IX E 5/20

Gesetze: GKG § 3 Abs. 2; GKG § 28 Abs. 1 Satz 1; KV Nr. 9000 Nr. 1.a zu § 3 Abs. 2 GKG; Anmerkung Nr. 3 Abs. 3 Nr. 1 zu KV Nr. 9000 zu § 3 Abs. 2 GKG; FGO § 105 Abs. 1 Satz 2;

Dokumentenpauschale - Unterschriften der Richter

Leitsatz

1. NV: Die Ausfertigung (Kopie, Ausdruck) einer gerichtlichen Entscheidung, für die eine Dokumentenpauschale nicht anfällt, ist auch dann vollständig, wenn aus ihr die Originalunterschriften der mitwirkenden Richter nicht ersichtlich sind.

2. NV: Will ein Beteiligter die Beachtung des Unterschriftserfordernisses überprüfen und beantragt er deshalb die Übersendung einer Kopie der Urschrift der Entscheidung, fallen dafür Kosten gemäß der Dokumentenpauschale an, wenn das Gericht dem Antrag entspricht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:B.180620.IXE5.20.0- 2 -

Fundstelle(n):
BB 2020 S. 2133 Nr. 39
BFH/NV 2020 S. 1275 Nr. 12
NJW 2020 S. 10 Nr. 40
XAAAH-58386

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