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BZSt - St II 2 - S 2470-PB/20/00001 BStBl 2020 I S. 661

Familienleistungsausgleich; Einzelweisung zu § 62 Abs. 2 EStG: - Änderung des § 62 Abs. 2 EStG zum - Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) vom (BGBl 2019 I S. 2451) wurde § 62 Abs. 2 EStG zum geändert (Artikel 2) und zum neu gefasst (Artikel 3).

I. Änderung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 2 des JStG 2019 wurde die nummerierte Aufzählung der zum Kindergeldbezug berechtigenden Aufenthaltstitel in § 62 Abs. 2 EStG ergänzt um eine neue Nummer 4 mit folgendem Wortlaut:

„4.

eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.“

Gemäß § 52 Abs. 49a Satz 2 EStG (in der Fassung ab ) ist diese neue Nummer 4 für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem beginnen.

Somit besteht für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer, die eine Beschäftigungsduldung nach § 60d in Verbindung mit § 60a Abs. 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen, ab Anspruch auf Kindergeld.

II. Neufassung des § 62 Abs. 2 EStG zum

Mit Artikel 3 des JStG 2019 wurde § 62 Abs. 2 EStG zum neu gefasst. Durch die Neufassung wurde der Gesetzestext des § 62 Abs. 2 EStG an die Rechtsentwicklung angepasst.

Die ...

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