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BGH Beschluss v. - XIII ZB 135/19

Gesetze: § 167 Abs 1 GWB, § 171 Abs 2 Halbs 2 GWB, § 172 Abs 1 GWB

Vergabenachprüfungsverfahren: Folgen einer Entscheidung der Vergabekammer über Antrag auf Nachprüfung nach Fristende - Fahrscheindrucker

Leitsatz

Fahrscheindrucker

Entscheidet die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB, gilt der Antrag nur dann nach § 171 Abs. 2 GWB als abgelehnt, wenn der Antragsteller innerhalb der Notfrist des § 172 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde einlegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:140720BXIIIZB135.19.0

Fundstelle(n):
UAAAH-58831

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