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BGH Urteil v. - I ZR 96/19

Gesetze: § 5 Abs 1 S 1 UWG, § 5 Abs 1 S 2 Alt 2 Nr 1 UWG, § 5a Abs 2 UWG, § 5a Abs 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 3 UWG

Einheitlicher Streitgegenstand bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag gegen die Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen - LTE-Geschwindigkeit

Leitsatz

LTE-Geschwindigkeit

Begehrt der Kläger das Verbot einer als konkrete Verletzungsform in Bezug genommenen Werbung für Telekommunikationsdienstleistungen und macht hierbei geltend, die Werbung sei entgegen § 5 Abs. 1 UWG irreführend, weil sie eine Fehlvorstellung der Verbraucher über die Datenübertragungsgeschwindigkeit verursache, und das werbende Unternehmen enthalte den Verbrauchern mit Blick auf die Datenübertragungsgeschwindigkeit entgegen § 5a Abs. 2 UWG wesentliche Informationen vor, handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:250620UIZR96.19.0

Fundstelle(n):
DB 2020 S. 2126 Nr. 40
YAAAH-58834

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