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BGH Urteil v. - I ZR 114/19

Gesetze: § 32 Abs 1 S 3 UrhG, § 32 Abs 2 S 1 UrhG, § 32 Abs 2 S 2 UrhG, § 32 Abs 4 UrhG, § 36 UrhG, § 32a Abs 1 S 1 UrhG, § 199 Abs 1 BGB, § 242 BGB

Angemessenheit einer zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarten Vergütung - Fotopool

Leitsatz

Fotopool

Bei der nach § 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Prüfung, ob die zwischen einer Fotoagentur und einem freiberuflich tätigen Fotografen für die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Bildern vereinbarte Vergütung angemessen ist, können die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (GVR Tageszeitungen) sowie der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom aufgrund einer hinreichend vergleichbaren Interessenlage als Indiz herangezogen werden, auch wenn ihr zeitlicher oder persönlicher Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, sofern die Bildagentur im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses schwerpunktmäßig nach Art einer ausgelagerten Bildredaktion einer Verlagsgruppe tätig wird. So verhält es sich, wenn die Fotoagentur in erster Linie Veröffentlichungen einer Verlagsgruppe mit den Beiträgen des Fotografen beliefert und der Fotograf ganz überwiegend auf konkreten Auftrag der Bildagentur tätig wird, bei dem ihm mitgeteilt wird, welche Redaktion die Bildberichterstattung in Auftrag gegeben hat und wo diese das Foto veröffentlichen wird.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:230720UIZR114.19.0

Fundstelle(n):
IAAAH-58835

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