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BSG Urteil v. - B 8 SO 2/19 R

Gesetze: § 75 Abs 2 Alt 1 SGG, § 103 Abs 1 S 1 SGB 12, § 48 S 1 SGB 12, § 48 S 2 SGB 12, § 61 SGB 12, §§ 61ff SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12, § 93 Abs 1 S 1 SGB 12, § 32 Abs 1 SGB 12, § 2 SGB 12, § 264 Abs 2 S 1 SGB 5, § 14 S 1 SGB 1, § 26 Abs 1 S 1 SGB 11, § 33 Abs 1 SGB 10

(Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Sozialhilfeempfängers bei Geltendmachung von Kostenersatz nach § 103 SGB 12 gegenüber einem Dritten - Sozialhilfe - Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten - Geltendmachung nur dem Grunde nach - hinreichende Bestimmtheit des Bescheides - Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung - Hilfe bei Krankheit - Vorrang der Quasiversicherung nach § 264 Abs 2 SGB 5 - Hilfe zur Pflege - erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 - rechtlicher Betreuer als Adressat des § 103 SGB 12 - Sozialwidrigkeit des Verhaltens - rechtmäßiges Alternativverhalten - Kausalität für die Hilfebedürftigkeit - Beratungspflichten des Sozialhilfeträgers)

Leitsatz

1. Ein Betreuer ist als "Dritter" vom Adressatenkreis der Norm über den Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten ("für sich oder andere") erfasst, ohne dass es dafür weiterer übergesetzlicher Voraussetzungen, etwa einer Garantenstellung gegenüber den Vermögensinteressen des Sozialhilfeträgers, bedürfte.

2. Der Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine besondere Vorwerfbarkeit im Sinne der "Sozialwidrigkeit" des Verhaltens bzw des Unterlassens des Ersatzpflichtigen voraus (Anschluss an = BSGE 112, 135 = SozR 4-4200 § 34 Nr 1).

3. Bei einem Verfahren des Kostenersatzes gegen einen Dritten ist der Sozialhilfeempfänger nicht notwendig beizuladen.

4. Der Sozialhilfeträger darf den Kostenersatz dem Grunde nach geltend machen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO219R0

Fundstelle(n):
NJW 2021 S. 1419 Nr. 19
FAAAH-58849

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