Festsetzung von Tarifen für die Nutzung von Urheberrechten nur auf der Grundlage der wahrgenommenen Rechte
Leitsatz
1. Eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 und 4 Satz 1 UrhWahrnG ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWahrnG verpflichtet, Vergütungstarife auf der Grundlage des Bestands der ihr zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte und Ansprüche (§ 2 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 UrhWahrnG) in angemessener Höhe festzusetzen.
2. § 19 Abs. 2 Satz 2 UrhWahrnG ermächtigt die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob die von der Verwertungsgesellschaft veröffentlichten Tarife entsprechend den dafür geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt wurden. Das schließt die Überprüfung der Angemessenheit der Tarife ein.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:BVerwG:2020:170620U8C7.19.0
Fundstelle(n): NJW 2020 S. 3264 Nr. 44 UAAAH-58857