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BMF - IV B 5 - S 0301/19/10009 :001 BStBl 2020 I S. 971

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG); Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

Bezug: BStBl 2018 I S. 289

Bezug: BStBl 2018 I S. 815

Bezug: BStBl 2019 I S. 473

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Absatz 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) vom (BStBl 2018 I S. 289), geändert durch (BStBl 2018 I S. 815) und vom (BStBl 2019 I S. 473) mit sofortiger Wirkung um die nachfolgende neue Textziffer 1.3.5 ergänzt:

„1.3.5 Mitteilungspflicht eines Fondsanlegers in Bezug auf die vom Fonds gehaltenen ausländischen Beteiligungen

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht für Anleger in- und ausländischer Investmentfonds nicht in Bezug auf die mittelbar über diese Investmentfonds erworbenen und veräußerten Beteiligungen; sie besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch für Erwerbe und Veräußerungen unmittelbarer Beteiligungen an ausländischen Investmentfonds.“

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