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BMF - IV C 7 - S 2230/19/10003 :007 BStBl 2020 I S. 952

Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG

Bezug: BStBl 1988 II S.827

Zur Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

I. Inkrafttreten und Betrachtungszeiträume

1. Inkrafttreten

1Die Europäische Kommission hat am durch Beschluss festgestellt, dass es sich bei § 32c EStG in der o. g. Fassung um eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. Die steuerabschnittsübergreifende Tarifermäßigung ist daher nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2019 I S. 2451) am in Kraft getreten (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom , BGBl 2020 I S. 597). Sie ermöglicht eine durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für einen Betrachtungszeitraum von drei Jahren.

2Die Tarifglättungsregelung (§§ 32c, 36 Absatz 2 Nummer 3 EStG) in der Fassung des ...BGBl 2016 I S. 3045

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