Grundsicherung für Arbeitsuchende - Sozialdatenschutz - Sammlung personenbezogener, nicht automatisiert verarbeiteter Sozialdaten - Kopien von Kontoauszügen in der Leistungsakte - eingeräumte Schwärzungsmöglichkeit - Zulässigkeit der Aufbewahrung für 10 Jahre - verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz
Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über Zahlungsempfänger eingeräumt hat.