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BFH Beschluss v. - VII S 27/20 (AdV)

Gesetze: FGO § 131 Abs. 1 Satz 2; FGO §§ 151 ff.; FGO § 154 Satz 1; ZPO § 570 Abs. 3;

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen gerichtliche Zwangsgeldandrohung

Leitsatz

1. NV: Ein beim BFH gestellter Eilrechtsantrag kann in die Zulässigkeit hineinwachsen.

2. NV: Für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldandrohung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Androhung ihre Wirkung bereits in dem Augenblick entfaltet hat, in dem die gerichtliche Entscheidung bekanntgegeben worden ist.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS27.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1294 Nr. 12
DAAAH-59194

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