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BFH Beschluss v. - VII S 32/20 (AdV)

Gesetze: FGO § 131;

Zum Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf AdV einer gerichtlichen Zwangsgeldfestsetzung

Leitsatz

NV: Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 FGO hat bereits die eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels aufschiebende Wirkung, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis für ein (zusätzliches) Verfahren zur Herbeiführung eines Aussetzungsbeschlusses gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO besteht.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2020:BA.060820.VIIS32.20.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2020 S. 1296 Nr. 12
NAAAH-59195

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