1. NV: Der Finanzbehörde gilt nur der Inhalt der Akten als bekannt, die in der zuständigen Dienststelle für den zu veranlagenden Steuerpflichtigen geführt werden. Wählen Ehegatten, die zuvor zusammenveranlagt wurden, die Einzelveranlagung, gelten auch Tatsachen als bekannt, die sich aus den Akten zusammenveranlagter Ehegatten ergeben, wenn insoweit dieselbe Dienststelle zuständig ist.
2. NV: Das schlichte Vergessen eines Übertrags selbst ermittelter Besteuerungsgrundlagen in die Steuererklärung ist kein Schreib- oder Rechenfehler, sondern eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit, die nicht nach § 173a AO korrigiert werden kann.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer: ECLI:DE:BFH:2020:U.260520.IXR30.19.0
Fundstelle(n): AO-StB 2020 S. 345 Nr. 11 BB 2020 S. 2197 Nr. 40 BB 2020 S. 2534 Nr. 45 BFH/NV 2020 S. 1233 Nr. 12 DStR 2020 S. 2247 Nr. 41 DStRE 2020 S. 1332 Nr. 21 StuB-Bilanzreport Nr. 19/2021 S. 796 XAAAH-59196