Auskunftsstufe einer Stufenklage gegen den an den Memoiren des ehemaligen Bundeskanzlers Helmut Kohl mitwirkenden Journalisten: Erfüllung der Auskunftspflicht des Beauftragten bei inhaltlicher Unrichtigkeit; Schadensersatzanspruch bei unrichtiger Auskunft; ergänzender Auskunftsanspruch - Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden
Leitsatz
Auskunft, Erfüllung, Pflichtverletzung, Schaden
1. Der Anspruch aus § 666 Fall 3 BGB ist erfüllt, wenn die Angaben des Schuldners nach seinem erklärten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen (Fortführung von Rn. 17 m.w.N., NJW 2014, 3647). Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen.
2. Eine unrichtige Auskunft ist eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, die einen Schadensersatzanspruch begründet (Fortführung von Senat, Urteil vom - III ZR 133/91, NJW 1993, 1704, 1705 f. und , BGHZ 55, 201, 205), es sei denn, der Schuldner hat sie nicht zu vertreten. Der zu ersetzende Schaden kann insbesondere darin liegen, dass der Auftraggeber aufgrund der falschen Auskunft einen Herausgabeanspruch nicht geltend macht (Fortführung von , DB 1971, 52).
3. Jedenfalls bei einer schweren, insbesondere vorsätzlichen Pflichtverletzung ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger zur Durchsetzung dieses Schadensersatzanspruchs einen hierauf bezogenen ergänzenden Auskunftsanspruch zu gewähren.