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BGH Urteil v. - VIII ZR 120/19

Gesetze: § 134 BGB, § 398 BGB, § 399 Alt 1 BGB, § 404 BGB, § 535 BGB, § 556d Abs 1 BGB, § 556g Abs 1 S 3 BGB, § 556g Abs 2 BGB, § 812 BGB, §§ 812ff BGB, § 2 Abs 1 S 1 RDG, § 2 Abs 2 S 1 RDG, § 3 RDG, § 4 RDG, § 10 Abs 1 S 1 Nr 1 RDG, § 11 Abs 1 RDG

Inkassodienstleistung: Geltendmachung zu viel bezahlter Miete wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse in Berlin

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit begrenzter Haftung, die über eine Registrierung gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für den Bereich der Inkassodienstleistungen verfügt, macht aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe (§ 556d BGB) Auskunftsansprüche sowie Ansprüche auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete für den Monat Januar 2018 geltend.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:060520UVIIIZR120.19.0

Fundstelle(n):
AAAAH-59464

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