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BSG Urteil v. - B 8 SO 27/18 R

Gesetze: § 41 SGB 12, §§ 41ff SGB 12, § 19 Abs 2 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 1 S 1 SGB 12, § 84 Abs 2 SGB 12, § 75 SGB 12, §§ 75ff SGB 12

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Teilnahme an einer tagesstrukturierenden Maßnahme einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege - Zahlungen der Einrichtung an die Maßnahmeteilnehmer - Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege - freiwillige Zuwendungen Dritter - Vorliegen einer besonderen Härte

Leitsatz

1. Die erforderliche sozialhilferechtliche Prüfung einer "besonderen Härte" wegen der Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter lässt sich nicht mit einer festen Obergrenze, bis zu der eine Zuwendung berücksichtigungsfrei wäre, vereinbaren.

2. Wird eine Einrichtung ausschließlich als Leistungserbringer für einen öffentlichen Träger einer Sozialleistung tätig, stellen Zahlungen an Maßnahmeteilnehmer keine Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege dar.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2020:030720UB8SO2718R0

Fundstelle(n):
VAAAH-59470

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