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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 11 VG 7/20

Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 90.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NAAAH-59532

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